Satzung des Vereins
§1 Name und Sitz
(1)
Der Verein führt den Namen Opern- und Konzertfreunde Furth im Wald e. V. und hat seinen Sitz in Furth i.
Wald.
(2)
Er ist durch Eintragung in das Vereinsregister rechtsfähig.
§2 Zweck des Vereins
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2)
Zweck des Vereins ist die umfassende, alle Stilrichtungen einbeziehende Kulturpflege sowie die Förderung
junger begabter Künstler. Der Satzungszweck wird erfüllt insbesondere durch folgende Maßnahmen:
(a) Vorbereitung, Terminierung, Organisation und Finanzierung von qualitätvollen Aufführungen, Opern und
Liederabenden, Konzerten, literarischen Darbietungen;
(b) Erstellung und Publizierung eines Termin- und Veranstaltungsplanes in jährlichen Intervallen in Koordination
mit dem Städt. Kulturamt und dem Verkehrsamt.
(3)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(4)
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(5)
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
(6)
Keine Person oder Institution darf durch Ausgaben, ie dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
(7)
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Aufwandsentschädigung ist möglich. Darüber
entscheidet der Vorstand.
(8)
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor der Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen
Finanzamt vorzulegen.
(9)
Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§3 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
(1)
Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
(2)
Außerordentliche Mitglieder sind Jugendliche unter 18 Jahren.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit 3/4-Mehrheit
auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrags.
§5 Mitgliedsbeiträge
Ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, über dessen Höhe der
Vorstand beschließt. Der Beitrag ist zu Beginn eines jeden Jahres im Voraus fällig.
§6 Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung und der auf Grund der Satzung ergehenden
Beschlüsse die Vereinseinrichtungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung haben jedoch nur ordentliche Mitglieder.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
(a) Austritt,
(b) Ausschluss,
(c) Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit 3/4-Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Punkt gilt insbesondere
(a) Verstoß gegen die Satzung, satzungsgemäße Beschlüsse oder gegen die Vereinsinteressen,
(b) Nichterfüllung der Beitrags- oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein. Vor der
Entscheidung über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Ausschluss ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes unter Angabe der Gründe
bekanntzumachen. Gegen den Beschluss des Vorstands steht dem ausgeschlossenen Mitglied das Recht
der Berufung an den Ehrenausschuss zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab
Zugang des Beschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Der Vorstand hat die Berufung dem
Ehrenausschuss unverzüglich zur Entscheidung vorzulegen.
§8 Organe
Organe des Vereins sind
(a) die Mitgliederversammlung,
(b) der Vorstand,
(c) die Ausschüsse.
§9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit ihr durch die Satzung nicht weitere Aufgaben übertragen sind,
über
(a) Wahl des Vorstands, der Kassenprüfer und des Ehrenausschusses,
(b) Entlastung des Vorstands,
(c) Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Jahres- und Rechnungsberichts,
(d) Satzungsänderungen,
(e) Auflösung des Vereins,
(f) sonstige Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung unterbreitet werden.
(2) Der Vorstand beruft alljährlich innerhalb der ersten vier Monate eines Kalenderjahres eine ordentliche
Versammlung der Mitglieder ein, zu der diese spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter
Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.
(3) Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
(a) Jahresbericht,
(b) Rechnungsbericht,
(c) Entlastung des Vorstandes,
(d) gegebenenfalls Wahlen und Satzungsänderungen, letztere mit Angabe des Wortlautes der Änderung.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung vom ältesten an- wesenden Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied an-
wesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher
Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Zur
Abänderung der Satzung ist 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Stimmabgabe eines in
der Versammlung nicht Anwesenden (etwa durch Brief, Fax etc.) und Vertretung im Stimmrecht sind unzulässig.
Wer sich der Stimme enthält, gilt als nicht anwesend.
(7) Beschlüsse einschließlich der Wahlen werden in offener Abstimmung durchgeführt, sofern nicht die Mehrheit
der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung beschließt.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter
und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Ferner ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung in einem
Rundschreiben zu berichten.
(9) Anträge auf Änderung der Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
(maßgeblich für die Fristberechnung ist der Eingang beim Vorstand) dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf durch den Vorstand einberufen. Der Vorstand ist
zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der
stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftliche unter Angabe einer Tagesordnung beim Vorstand
beantragt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Absätze (4) bis (9) entsprechend.
§10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
(a) dem 1. Vorsitzenden,
(b) dem 2. Vorsitzenden,
(c) dem Schriftführer,
(d) dem Schatzmeister.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt. Sie bleiben bis
zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahlen sind unbegrenzt zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor
Ablauf seiner Amtsperiode aus, so nimmt die nächste Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit eine
Ersatzwahl vor.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beschließt in allen Angelegenheiten des Vereins, die von der
Satzung nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterstellt sind, insbesondere auch über die
Höhe der Mitgliedsbeiträge.
(4) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. Vorsitzende ist
einzelvertretungsberechtigt. Je zwei weitere Mitglieder des Vorstands sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Im
Innenverhältnis gilt, dass die anderen Vorstandsmitglieder nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten
sollen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.
Vorsitzenden, grundsätzlich schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von nicht weniger
als einer Woche einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
ist. Die Vorstandssitzungen leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei dessen
Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes
bestimmt ist. Wer sich der Stimme enthält, gilt als nicht anwesend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Leiters der Vorstandssitzung. Stimmabgabe eines in der Sitzung nicht Anwesenden (etwa durch Brief, Fax etc.)
und Vertretung im Stimmrecht sind unzulässig. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sowie allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten ist.
§11 Ausschüsse
(1) Der Ehrenausschuss wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer der Wahlperiode des Vorstands
gewählt. Der Ehrenausschuss soll sich aus fünf verdienstvollen Vereinsmitgliedern zusammensetzen. Er hat
schlichtende Funktion in allen Meinungsverschiedenheiten unter den Mitgliedern des Vereins und ist
Berufungsinstanz im Falle eines Mitgliederausschlusses gemäß § 7 Absatz (3). Mitglieder des Vorstandes dürfen
dem Ehrenausschuss nicht angehören.
(2) Der Vorstand kann aus dem Kreis der Mitglieder für besondere Aufgaben weitere Ausschüsse einsetzen.
(3) Falls nicht anders bestimmt, hat der Ausschuss nur beratende Funktion.
(4) Der Ausschuss bestimmt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(5) Hinsichtlich der Ausschussbeschlüsse gilt § 10 Absatz (5) entsprechend. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Sitzungsleiter zu unterschreiben und den Ausschussmitgliedern und dem Vorstand
zuzuleiten ist.
§12 Schiedsgericht
(1) Für alle Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern oder zwischen dem Verein und den Mitgliedern über
Angelegenheiten, die das Mitgliedschaftsrecht betreffen, ist nach erfolgloser Anrufung des Ehrenausschusses
ausschließlich ein Schiedsgericht zuständig.
(2) Das Schiedsgericht wird in der Weise gebildet, dass jede Partei einen dem Verein angehörenden Schiedsrichter
stellt und sich die Schiedsrichter auf einen Obmann einigen, der die Befähigung zum Richteramt besitzt und dem
Verein nicht anzugehören braucht. Falls eine Einigung der Schiedsrichter auf einen Obmann nicht zu erreichen ist
oder eine Partei innerhalb von drei Wochen nach Aufforderung durch die Gegenpartei oder durch den Vorstand
ihren Schiedsrichter nicht benennt, so soll der Präsident des Landgerichts Regensburg ersucht werden, den
Schiedsrichter oder den Obmann zu benennen.
(3) Das Schiedsgericht beschließt nach mündlicher Verhandlung mit einfacher Mehrheit. Über das
Schiedsverfahren ist ein Protokoll zu führen, das durch die Schiedsrichter zu unterzeichnen und den Parteien und
dem Vor- stand zuzuleiten ist. Die Verfahrensakten werden vom Vorstand verwahrt.
(4) Die Kosten des Schiedsverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen, falls das Schiedsgericht nicht eine
andere Kostenentscheidung trifft.
§13 Auflösung des Vereins
(1) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, hat
mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstag zu erfolgen. Jedem Mitglied ist von dem Antrag auf Auflösung
unter Angabe der Gründe schriftliche Mitteilung zu machen.
(2) Für die Beschlussfassung ist die Anwesenheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder und eine Mehrheit von
3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich
(3) Sind in der Versammlung weniger als 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so ist mit einer Frist von
zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Diese weitere
Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die
Auflösung des Vereins beschließen.
(4) Wer sich der Stimme enthält, gilt als nicht anwesend.
Opern- und Konzertfreunde Furth im Wald